Es kann aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses auch nicht nur vom Motiv für die Fahrt nach Oensingen ausgegangen werden, man habe die Schwester/Tochter aus einer Gefahr herausholen wollen. Dagegen und für eine hohe Tötungsbereitschaft sprechen neben der Unterlassung, die Polizei beizuziehen, auch: - Die Art der Bewaffnung und der Umfang der Munition; - Die Art der Tötung von H.___; - Die Aussagen des Beschuldigten 1 beim Anruf an die Polizei nach der Tat, er gehe sofort dorthin zurück, wenn die 3 erschossenen Leute noch am Leben seien.