Auch nach dem 5. Juli 2012 konnten im Rahmen einer Hausdurchsuchung am Domizil der Familie von H.___ und I.___ keine Waffen gefunden werden. Wenn der Gutachter (AS 2176) ausführte, es habe sich der Beschuldigte 1 in einer Kultur des Umgangs mit Gewalt bewegt, bei der man Konflikte – auch wenn man beim Gegner mit Waffen rechnet – selber regelt, so führte dies – wenn denn dem so wäre – keinesfalls zu einer Entlastung des Beschuldigten. Eine solche Geisteshaltung wäre völlig inakzeptabel. Es kann aufgrund des vorliegenden Beweisergebnisses auch nicht nur vom Motiv für die Fahrt nach Oensingen ausgegangen werden, man habe die Schwester/Tochter aus einer Gefahr herausholen wollen.