ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches schliesslich mit dessen Bestrafung wegen Tätlichkeiten und Drohungen (während der Ehe) sowie wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (unrechtmässiger Besitz eines Schlagstockes) abgeschlossen wurde (vgl. separate Strafakten). Es wäre zudem dem Beschuldigten 1 aufgrund seiner körperlichen Fähigkeiten (er war im Sicherheitsbereich tätig, machte intensives Krafttraining, ist nach eigenen Angaben im Nahkampf ausgebildet und wird vom Gutachter als «körperlich gross und massig-kräftig» beschrieben) auch möglich gewesen, unbewaffnet der Familie von H.___ und I.___ gegenüber zu treten.