Genau dieses Vorgehen wählte der Beschuldigte 2 auch ein Jahr zuvor: O.___ verliess aufgrund der konfliktbeladenen Situation die eheliche Wohnung und als hierauf ihr Ehemann, I.___, damit drohte, den 12-monatigen Sohn und sich selber umzubringen, orientierte ihr Vater umgehend die Alarmzentrale der Polizei, worauf der Sohn von der Polizei in die Obhut der Mutter gebracht und gegen I.___ ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches schliesslich mit dessen Bestrafung wegen Tätlichkeiten und Drohungen (während der Ehe) sowie wegen Vergehen gegen das Waffengesetz (unrechtmässiger Besitz eines Schlagstockes) abgeschlossen wurde (vgl. separate Strafakten).