Angesichts des nur ein Jahr vorher gegen den Schwager ergangenen Strafbefehls wegen Tätlichkeiten und Drohungen gegen seine Ehefrau war die Angst des Beschuldigten 1, seine Schwester sei aufgrund seiner telefonischen Intervention nun in Gefahr, begründet und der gemeinsame Entschluss mit seinem Vater, dem Beschuldigten 2, nun die Schwester dort bei der Familie von H.___ und I.___ herauszuholen, nachvollziehbar. Es ist also für den ganzen weiteren Verlauf der Ereignisse von einer schon seit einiger Zeit bestehenden familiären Konfliktsituation auszugehen, die an diesem Abend erneut aufgeflammt ist. Weder nachvollziehbar noch einfühlbar ist allerdings das Vorgehen der beiden Beschuldigten: