Dieser reagierte aggressiv und sagte, er könne mit seiner Frau machen, was er wolle, er könne sie blutig schlagen, er könne sie kaputt machen. Angesichts des nur ein Jahr vorher gegen den Schwager ergangenen Strafbefehls wegen Tätlichkeiten und Drohungen gegen seine Ehefrau war die Angst des Beschuldigten 1, seine Schwester sei aufgrund seiner telefonischen Intervention nun in Gefahr, begründet und der gemeinsame Entschluss mit seinem Vater, dem Beschuldigten 2, nun die Schwester dort bei der Familie von H.___ und I.___ herauszuholen, nachvollziehbar.