Mord ist gemäss langjähriger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bei eventualvorsätzlicher Begehung möglich. Das Bundesgericht führte im Urteil 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.2 mit Hinweisen aus: «Dass der Täter den Tod des Opfers ,nur‘ in Kauf nimmt, schliesst nicht aus, dass die hinter der Tötung stehenden Beweggründe und der Zweck der Tat einer besonders krassen Geringschätzung menschlichen Lebens entspringen und besonders verwerflich sein können.