112 StGB N 7). Mord zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben. Das Gesetz erfasst den skrupellosen, gefühlskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Qualifikation als Mord erfolgt im Wesentlichen nach ethischen Kriterien.