Der Richter hat beim Vorliegen eines der aufgeführten Beispiele nicht automatisch die besondere Skrupellosigkeit und damit einen Mord anzunehmen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise entfallen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_55/2015 vom 7.4.2015 E. 2.1).