112 StGB). Die in Art. 112 StGB genannten Beispiele für die besondere Skrupellosigkeit (besonders verwerflicher Beweggrund, besonders verwerflicher Zweck der Tat, besonders verwerfliche Art der Ausführung) sind Indizien für die Mentalität des Täters und nicht bindende gesetzliche Annahmen. Das Gesetz verweist in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Es ist stets eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles vorzunehmen: Der Richter hat beim Vorliegen eines der aufgeführten Beispiele nicht automatisch die besondere Skrupellosigkeit und damit einen Mord anzunehmen.