Es lässt sich deshalb nicht mit genügender Sicherheit sagen, dieses Geschossmantelteil stamme aus einem Pistolenschuss, der auf I.___ abgegeben worden ist. Mit der Vorinstanz (US 47 und 48) muss diese Frage unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» offenbleiben. IV. Rechtliche Würdigung 1. Allgemeine Ausführungen zum Mordtatbestand Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum qualifizierten Tatbestand des Mordes (US 50) verwiesen werden. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand von Art. 111 StGB, es sei denn, er sei besonders skrupellos vorgegangen und habe dadurch den qualifizierten Tatbestand des Mordes verwirklicht.