Es ist einzuräumen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für diese Tatvariante spricht. Insbesondere war in Anbetracht der geringen Distanz zwischen G.___ und H.___ kaum damit zu rechnen, dass der Beschuldigte 2 diesen verfehlte. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber, dass dieses Geschossmantelteil erst 4 oder 5 Tage nach der Tat aufgefunden wurde und auf den in der Tatnacht gemachten Aufnahmen nicht ersichtlich ist (siehe Ziff. 6.2.4 hiervor in fine). Es lässt sich deshalb nicht mit genügender Sicherheit sagen, dieses Geschossmantelteil stamme aus einem Pistolenschuss, der auf I.___ abgegeben worden ist.