Die Projektilteile streiften bzw. durchdrangen Darm und Leber und blieben schliesslich in der Bauchhaut stecken. Die Verletzungen führten zur unmittelbaren Bewegungsunfähigkeit der Beine (AS 338 und 363), so dass I.___, wie vom Beschuldigten 1 geschildert, sofort zu Boden stürzte und wegen des grossen Blutverlusts in den Bauchraum verblutete (AS 339). Die Polizei und dann auch die Staatsanwaltschaft gingen aufgrund des in unmittelbarer Nähe des Leichnams von I.___ gefundenen Geschossmantelteils der Pistole (Nr. 26 auf dem Situationsplan AS 101) davon aus, es habe auch noch der Beschuldigte 2 den letzten Schuss aus der Pistole auf den aus dem Versteck rennenden I.__