III.8.10 in fine). 8.9 Es ist zusammenfassend in Bezug auf den einzigen noch umstrittenen Teil des Sachverhaltes, die Tötung von H.___, von folgendem Beweisergebnis auszugehen: Nachdem sich H.___, der zuvor vom Beschuldigten 1 niedergeschlagen worden war, wieder aufgerappelt hatte, schossen der Beschuldigte 1 mit dem Sturmgewehr und der Beschuldigte 2 mit der Pistole aus einer Distanz von weniger als 1 m bis max. 4 m auf ihn (AS 440). Dabei wurde H.___ von 6 Schüssen aus dem Sturmgewehr und 3 Pistolenkugeln getroffen, wobei nicht festgestellt werden kann, welcher Beschuldigte zuerst auf ihn geschossen hat.