(vgl. AS 237). Dies setzt allerdings voraus, dass sein Sohn den Mercedes von [Gemeinde 2] nach Oensingen fuhr, wie dies der Beschuldigte 2 ausführte, während nach der Version des Beschuldigten 1, der aber generell alle tatrelevanten Handlungen mit den Waffen auf sich nahm, bei dieser Fahrt sein Vater am Steuer war. Möglich ist aber auch, dass der Beschuldigte 2 die Pistole erst am Tatort, als er zum Hof der Familie von H.___ und I.___ ging, behändigte. Diese Frage kann letztlich offen gelassen werden, weil sie zur Festlegung des massgeblichen Sachverhaltes – zumindest was die Tötung von H.___ betrifft – nicht von Relevanz ist. Gleiches gilt für die Frage der Reihenfolge der Schüsse.