__ und dann am Schluss den tödlichen einzigen Treffer auf I.___ abgegeben hat, lässt sich die Variante, wonach er zwischendurch auch noch mit der Pistole geschossen hätte, ausschliessen. Sie kann ebenso wenig wie die Behauptung des Beschuldigten 1, das Sturmgewehr habe sich bereits im Kofferraum befunden, als H.___ und I.___ tödlich getroffen worden seien, der Realität entsprechen. Als zweite Person, die mit der Pistole geschossen hat, kommt nur der Beschuldigte 2 in Frage.