Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 machte vor dem Hintergrund der gutachterlichen Erkenntnis, dass die tödliche Schussverletzung zum Nachteil von I.___ nicht von einer Pistole herrühren kann, vor Obergericht erstmals folgende abgewandelte Sachverhaltsversion geltend: F.___ habe zuerst mit dem Sturmgewehr geschossen und dabei A.___ getroffen. Es sei schliesslich wahrscheinlich, dass H.___ aufgrund der Sturmgewehrschüsse nicht einfach zu Boden gegangen sei, sondern dies erst der Fall gewesen sei, als der Beschuldigte 1 anschliessend mit der Pistole auf diesen geschossen habe.