__ abgegebenen Schüsse keinen Grund nennen. Der Beschuldigte 1 gab auf die Frage (AS 566 F 13), weshalb er denn auch noch mit der Pistole auf H.___ geschossen habe, zur Antwort: «Keine Ahnung, aus Dummheit und Wut». Seine Ausführungen sind auch sonst völlig unlogisch: Wenn das Sturmgewehr wirklich ausgeschossen gewesen wäre (was es nachweislich nicht war) und er die Pistole in der Hosentasche hatte, weshalb hätte er denn vor dem Behändigen der Pistole zum Auto sprinten und das Gewehr in den Kofferraum werfen sollen? Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 machte vor dem Hintergrund der gutachterlichen Erkenntnis, dass die tödliche Schussverletzung zum Nachteil von I.___