Seine dann spätere vorgetragene Version, das Sturmgewehr sei defekt gewesen, erweist sich damit als reine Schutzbehauptung (zur Entlastung des Vaters), konnte doch mit dem Gewehr bis zum Schluss, also bis zum Treffer auf I.___, geschossen werden. 8.7 Was nun die Tötung von H.___ betrifft, liegen ausserordentlich widersprüchliche Aussagen vor. Es ist bei der Würdigung dieser Aussagen ein wesentliches objektives Beweismittel immer klar vor Augen zu halten: Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten (AS 275 ff.) wurde H.___ von 6 Schüssen aus dem Sturmgewehr und von 3 Schüssen aus der Pistole getroffen.