Auch I.___ musste sich folglich im letzten Moment noch abgewandt haben. Das Sturmgewehr war danach noch mit 11 Schüssen geladen und funktionstüchtig. Weder die technische Untersuchung des Gewehrs noch Spuren an der Munition noch die ersten Aussagen des Beschuldigten 1 gaben für eine Funktionsstörung des Sturmgewehrs auch nur den geringsten Anhaltspunkt. Er hatte damit ganz einfach aufgehört zu schiessen, weil seine Kontrahenten am Boden lagen. Seine dann spätere vorgetragene Version, das Sturmgewehr sei defekt gewesen, erweist sich damit als reine Schutzbehauptung (zur Entlastung des Vaters), konnte doch mit dem Gewehr bis zum Schluss, also bis zum Treffer auf I.___, geschossen werden.