Er musste deshalb glaubhaft machen, dass er nicht nur mit dem Gewehr, sondern auch und insbesondere am Schluss mit der Pistole schoss. Das eindeutige gutachterliche Ergebnis stimmt auch mit den Aussagen seiner Schwester, O.___, überein, die – so die Aussage des Beschuldigten 1 – unmittelbar nach dem Schuss auf I.___ aus dem Haus kam und dort ihren Bruder – so ihre wiederholte Aussage, auch noch vor der Vorinstanz – mit dem Gewehr in der Hand sah. Es ist also das Beweisergebnis, dass der Beschuldigte 1 ganz am Schluss der Ereignisse mit dem Sturmgewehr einen einzigen Schuss auf I.___ abgab, der diesen von hinten traf. Auch I.___ musste sich folglich im letzten Moment noch abgewandt haben.