Es erweisen sich bereits damit die Angaben des Beschuldigten 1, er habe am Schluss nur noch mit der Pistole auf I.___ geschossen und dieser sei aufgrund dieser Schüsse zusammengebrochen, das Gewehr sei bereits im Kofferraum gewesen, als klare Falschaussagen. Dass der Beschuldigte 1 auf dieser nachweislich falschen Version beharrte, obwohl er die Tötung von I.___ an sich gar nie bestritt, konnte nur ein Ziel haben: Um seinen Vater umfassend zu entlasten, wollte er alle Schussabgaben am Tatort auf sich nehmen. Er musste deshalb glaubhaft machen, dass er nicht nur mit dem Gewehr, sondern auch und insbesondere am Schluss mit der Pistole schoss.