Er ging sogleich zu Boden und blieb dort liegen. Die Aussage des Beschuldigten 1 (AS 565 oben), er habe auf die Beine des Unbekannten gezielt, lässt sich in Anbetracht des Treffers im Oberschenkel nicht widerlegen. I.___ rannte weiter und versteckte sich vorerst im Bereich der vor dem alten Schweinestall gelagerten Bewässerungsrohre/Metalltank. 8.6 Bevor nun über die mittlere Tatphase, die Tötung von H.___, das Beweisergebnis festgelegt wird, ist die Tötung von I.___ beweismässig zu bestimmen.