In Bezug auf den einen Treffer ist ein Warnschuss ebenso wie ein Abpraller klar zu verneinen. Der Beschuldigte gab zu, gegen die Beine gezielt zu haben und der Schussverlauf – leicht von oben nach unten führend, mit einem Einschuss beim Gesäss, einem Durchschuss auf der Höhe des linken Oberschenkels sowie einem Steckschuss in der linken Hand – sprechen gegen einen Warnschuss bzw. Abpraller. Für Letzteren fehlen schliesslich auch jegliche objektive Beweismittel (Spuren). Der Beschuldigte 1 gab einen einzigen Schuss ab und traf den ihm unbekannten A.___ von hinten. Dieser musste sich folglich, kurz bevor ihn der Schuss traf, abgewandt haben. Er ging sogleich zu Boden und blieb dort liegen.