Entgegen seinen (späteren) Ausführungen gab er vorgängig keine Warnschüsse in diese Richtung ab: Es steht fest, dass aus dem Sturmgewehr je ein Schuss auf A.___ und (in der letzten Phase des Tatablaufes) auf I.___ abgegeben wurde; 6 Sturmgewehrschüsse trafen H.___. Dementsprechend wurden am Tatort auch 8 Sturmgewehrmunitionshülsen gefunden. Der Beschuldigte 1 erwähnte zudem in seiner ersten Aussage nie Warnschüsse. Erst später machte er solche geltend. In Bezug auf den einen Treffer ist ein Warnschuss ebenso wie ein Abpraller klar zu verneinen.