Es kann damit ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 1 unfreiwillig, d.h. aufgrund von äusseren, ihm aufgezwungenen Umständen die Schussabgabe mit dem Sturmgewehr einstellen und auf die Pistole als Schusswaffe wechseln musste. 8.5 Nachdem der Beschuldigte 1 das Sturmgewehr behändigt hatte, rannten I.___ und A.___ aus dem Haus in seine Richtung. Um sie am Weiterlaufen zu hindern, schoss der Beschuldigte 1 aus einer Distanz von maximal 10 Metern aus dem Hüftanschlag mit dem Sturmgewehr auf die beiden. Entgegen seinen (späteren) Ausführungen gab er vorgängig keine Warnschüsse in diese Richtung ab: