Darauf ist abzustellen. Aus dem Umstand, dass diese Patrone die gleichen Spurenbilder in ähnlicher Spurenintensität wie die Patrone aufwies, welche aus der Waffe entladen worden war, zog der Staatsanwalt vor Obergericht hingegen folgenden Schluss: F.___ habe eine erste Ladebewegung bereits zu Hause ausgeführt, eine weitere schliesslich, als er das Sturmgewehr aus dem Kofferraum genommen habe. Es sei somit nicht so, dass diese Patrone vom Beschuldigten 1 nicht habe abgespitzt werden können, sondern diese sei am Tatort aufgrund der nochmaligen Ladebewegung ausgeworfen und vom Beschuldigten 1 wieder in den Hosensack genommen worden. Diese Version erweist sich aber nicht als glaubhafter.