Der Beschuldigte 1 habe zuerst mit dem Sturmgewehr A.___ getroffen, dann bei der Tötung von H.___ nicht nur das Sturmgewehr, sondern in der Folge auch die Pistole benutzt. Nachdem die Pistole ausgeschossen gewesen sei, habe er erneut das Sturmgewehr verwendet und damit I.___ erschossen (vgl. hierzu auch nachfolgende Ziffer III.8.7). F.___ selbst hat diesen von Rechtsanwalt Alexander Kunz erstmals vorgebrachten Geschehensablauf nie geschildert, auch nicht in der Berufungsverhandlung. Er verzichtete zudem ausdrücklich darauf, zu den Erkenntnissen des forensischen Ergänzungsgutachtens, wonach I.___ mit dem Sturmgewehr erschossen worden war, Stellung zu nehmen.