Der Beschuldigte 1 war denn auch nicht in der Lage, diese angeblich von ihm abgegebenen zusätzlichen Pistolenschüsse irgendwie zu erklären (AS 566 F 13). - Es ist aber auch seine wiederholte Aussage nachweislich falsch, er habe am Schluss mit der Pistole auf I.___ geschossen. Das hat er erwiesenermassen mit dem Sturmgewehr gemacht. Nach dieser beweismässigen Erkenntnis trug der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 2 vor Obergericht eine neue Sachverhaltsversion vor: Der Beschuldigte 1 habe zuerst mit dem Sturmgewehr A.___ getroffen, dann bei der Tötung von H.___ nicht nur das Sturmgewehr, sondern in der Folge auch die Pistole benutzt.