Wie das schon die Vorinstanz festgestellt hat, kann für das Beweisergebnis zu diesem Kerngeschehen kaum auf die Aussagen der beiden Beschuldigten abgestellt werden, sind diese doch viel zu widersprüchlich und offensichtlich darauf ausgerichtet, sich den jeweils erlangten objektiven Beweismittel anzupassen. An Stelle vieler seien nachfolgend einige dieser Widersprüche und offensichtlichen Lügen aufgezeigt: