Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art. 9 BV verstossen, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57 f.) 8.2 Wie das schon die Vorinstanz festgestellt hat, kann für das Beweisergebnis zu diesem Kerngeschehen kaum auf die Aussagen der beiden Beschuldigten abgestellt werden, sind diese doch viel zu widersprüchlich und offensichtlich darauf ausgerichtet, sich den jeweils erlangten objektiven Beweismittel anzupassen.