Ein Lügen könnte allenfalls bei der Strafzumessung Auswirkungen haben (oder strafrechtlich relevant werden, falls dadurch ein Straftatbestand erfüllt wird), nicht aber bei der Beweiswürdigung, da die Beweislast dem Staat auferliegt. Der Gutachter teilt dem Richter auf Grund seiner Sachkunde entweder Erfahrungs- oder Wissenssätze seiner Disziplin mit, erforscht für das Gericht erhebliche Tatsachen oder zieht sachliche Schlussfolgerungen aus bereits bestehenden Tatsachen (BGE 118 Ia 1444 E. 1c S. 145). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Das Abstellen auf nicht schlüssige Gutachten kann gegen Art.