Es gibt damit keine festen Beweisregeln und auch keine Rangordnung der Beweise. Entscheidend ist einzig, dass die Beweise beim Richter die Überzeugung für die von ihm zu ziehenden Schlüssen zu wecken vermögen. Der Richter muss mit anderen Worten persönlich von der Richtigkeit dieser Schlüsse überzeugt sein, doch müssen diese auch objektivierbar und nachvollziehbar sein. Unterschieden wird je nach Art des Beweismittels zwischen persönlichen (Personen, welche die von ihnen wahrgenommenen Tatsachen bekannt geben: Aussagen von Zeugen, Auskunftspersonen und Beschuldigten) und sachlichen Beweismitteln (Augenschein und Beweisobjekte wie Urkunden oder Tatspuren).