Erforderlich sind daher erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen etwa Stephan Bernhard, «in dubio pro reo?», in forum poenale 2/2013 S. 112). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Ebenso gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 10 Abs. 2 StPO: Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es gibt damit keine festen Beweisregeln und auch keine Rangordnung der Beweise.