Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Richter nicht von einem Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestehen blieben, ob sich der Sachverhalt verwirklicht habe. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Erforderlich sind daher erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. zum Ganzen etwa Stephan Bernhard, «in dubio pro reo?», in forum poenale 2/2013 S. 112).