Das Bundesgericht führt konstant aus, der Grundsatz «in dubio pro reo» betreffe sowohl die Verteilung der Beweislast als auch die Würdigung der Beweise. Als Beweislastregel bedeutet er, dass der Richter den Angeklagten freisprechen muss, wenn er nicht sämtliche schuld- und strafbegründenden Tatsachen für nachgewiesen erachtet. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Richter nicht von einem Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestehen blieben, ob sich der Sachverhalt verwirklicht habe.