Das Berufungsgericht beauftragte in der Folge den forensisch-naturwissenschaftlichen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen mit der Beantwortung der Frage, ob die bei der Obduktion von I.___ festgestellten Projektilteile der Munition des Sturmgewehrs oder der Munition der Pistole zugeordnet werden könnten (Verfügung vom 27.10.2015). Mit dem Ergänzungsgutachten vom 26. Januar 2016 und den Ergänzungen dazu vom 21. März 2016 und vom 17. Mai 2016 schloss diese Gutachterstelle, die Projektilteile könnten nicht von der Pistolenmunition stammen, wohl aber von der Sturmgewehrmunition. 7.