es könne nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass I.___ durch ein Projektil aus der Pistole ums Leben gekommen sei, womit der Beschuldigte 1 als Urheber des tödlichen Schusses feststehen würde (was dieser auch nie bestritten habe). Das Berufungsgericht beauftragte in der Folge den forensisch-naturwissenschaftlichen Dienst der Kantonspolizei St. Gallen mit der Beantwortung der Frage, ob die bei der Obduktion von I.___ festgestellten Projektilteile der Munition des Sturmgewehrs oder der Munition der Pistole zugeordnet werden könnten (Verfügung vom 27.10.2015).