nur noch die Pistole im Gebrauch gewesen. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei nicht erstellt, dass I.___ mit einem Schuss aus dem Sturmgewehr getötet worden sei. Das Gutachten des IRM Bern habe lediglich festgehalten, «die Befunde sprechen für die Entstehung durch ein Geschoss aus dem Sturmgewehr 90» (AS 338). Das sei kein Beweis; es könne nach wie vor nicht ausgeschlossen werden, dass I.___ durch ein Projektil aus der Pistole ums Leben gekommen sei, womit der Beschuldigte 1 als Urheber des tödlichen Schusses feststehen würde (was dieser auch nie bestritten habe).