Ein weiterer Untersuchungsbericht vom 20. September 2012 (AS 441 ff.) stellte fest, dass die 10 unter dem Blumentopf versteckten Patronen anhand der davon gesicherten Fasern den vorderen Hosentaschen beider Beschuldigten zugeordnet werden können (AS 446). 6.5.5 Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte 2 geltend machen, die Vor-instanz habe zu seinen Lasten bei ihrer Beweisführung den Schluss gezogen, es sei I.___ als Letzter von einem einzigen Schuss aus dem Sturmgewehr tödlich getroffen worden. Nach den Aussagen beider Beschuldigter sei aber zum Zeitpunkt des Todes von I.___ nur noch die Pistole im Gebrauch gewesen.