Die Person habe mit einer Schusswaffe geschossen; b) die Person habe einen mit Schmauch behafteten Gegenstand berührt; c) die Person habe sich in der Nähe einer Waffe befunden, während diese abgefeuert worden sei; d) die Person habe einen Raum betreten, kurz nachdem darin geschossen worden sei (AS 424). 6.5.2 Gemäss Untersuchungsbericht vom 22. August 2012 (AS 430) befanden sich an der Hose von G.___ keine Schmauchspuren.