Weiter seien sämtliche am Tatort und aus den Opfern sichergestellten Projektilteile aus den zwei Tatwaffen abgefeuert worden, soweit sie waffenkausale Spuren enthielten (AS 425). Festgehalten wird ebenfalls, dass sich jeweils an beiden Händen der Beschuldigten Schmauchpartikel fanden, ebenso an der Jacke von F.___, nicht aber an G.___s Kleidung (AS 423 f. und 426). Es stehe damit fest, dass die Beschuldigten mit Schmauch in Kontakt gekommen seien, nicht aber, dass sie die Tatwaffen abgefeuert hätten (AS 426). Für die Schmauchspuren würden mindestens vier Möglichkeiten sprechen: a) Die Person habe mit einer Schusswaffe geschossen;