Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine der Schiesserei vorangegangene massive körperliche Auseinandersetzung (AS 279). 6.3.3 Der Leichnam von I.___ wies gemäss Gutachten vom 23. Oktober 2012 eine einzige Einschusswunde im Rücken auf, mit Steckenbleiben des Projektils bzw. von Projektilsplittern in der rechten Bauchhaut. Aufgrund des Aufsplitterns des Projektils in mehrere Teile gehen die Gutachter von einem Schuss aus dem Sturmgewehr 90 aus (AS 338). Gemäss Aktengutachten vom 30. Januar 2013 sei aufgrund der Verletzungen an der Wirbelsäule eine Bewegung bzw. ein sich Verstecken, abgesehen von einem letzten bereits eingeleiteten Einzelschritt, nicht denkbar.