vor Obergericht aus diesen Angaben zog, wird auf die Ausführungen unter nachstehender Ziffer III.8.4 verwiesen. Die am Tatort sichergestellte Pistolenpatrone weise Spuren auf der Hülse auf, wie sie beim Laden in eine Waffe entstehen würden. Auf dem Zündhütchen fänden sich keine objektiven Hinweise darauf, dass der Zündstift mit dessen Oberfläche Kontakt gehabt hätte, resp. durch den ausgelösten Schlaghammer auf dieses geschlagen worden sei (AS 472).