Es hätten sich jedoch keine Hinweise darauf gefunden, dass der Zündstift durch die Kraft des Schlaghammers auf das Zündhütchen geschlagen habe. Die in den Effekten des Beschuldigten 1 sichergestellte Patrone zum Sturmgewehr 90 weise die gleichen Spurenbilder in ähnlicher Spurenintensität auf wie die Patrone, welche aus der Waffe entladen worden sei. Deshalb sei davon auszugehen, dass diese Patrone ebenfalls einmal in einer gleichartigen Waffe geladen gewesen sei. In Bezug auf die Schlussfolgerungen, die Staatsanwalt J.___ vor Obergericht aus diesen Angaben zog, wird auf die Ausführungen unter nachstehender Ziffer III.8.4 verwiesen.