Das sei so, das sei, was er gesehen habe (AS 2415 Z. 66 – 76). Auf Vorhalt, er habe bei der polizeilichen Befragung nichts davon gesagt, dass die ältere Person auch geschossen habe, sagte der Privatkläger 1, dass er im Spital gewesen sei und eine Infusion gehabt habe, er sei sich das erst im Nachhinein bewusst geworden. Er habe gesehen, wie die ältere Person geschossen habe. Sowohl als er auf H.___ geschossen habe, als auch, als er auf ihn (?) geschossen habe. Er habe mit der Pistole auf ihn geschossen. Auf I.___ sei mit einer Kalaschnikow geschossen worden.