Der Jüngere habe H.___ zweimal in die Brust geschossen, mit einer Pistole (AS 821). Auch die Frage, ob der ältere Mann jemals im Besitz einer Waffe gewesen sei, verneinte der Privatkläger 1 (AS 822). 3.3 In der nächsten Einvernahme vom 22. August 2012 (AS 827 ff.) sagte der Privatkläger 1 in Anwesenheit der beiden Verteidiger vor der Staatsanwaltschaft aus. Er könne sich an die vorherigen Einvernahmen nicht mehr erinnern. Seit dem Vorfall habe er mit der Familie von H.___ und I.___ Kontakt gehabt, er habe C.___ den Ablauf des Vorfalles geschildert, B.___ habe auch mitdiskutiert. Er habe damals mitbekommen, dass I.___ ein Telefongespräch im WC geführt habe und danach nervös gewesen sei.