Die ganze Familie habe Angst gehabt, I.___ habe die ganze Familie bedroht, nicht nur die Tochter (AS 751). Während der Fahrt von [Gemeinde 1] nach [Gemeinde 2] habe er aber nicht konkret Angst gehabt, dass der Tochter unmittelbar etwas passieren könnte. Sie seien dann ca. eine Stunde in [Gemeinde 2] gewesen (AS 752). Er selbst habe mit seiner Frau gesprochen. Auf Vorhalt, dass er um ca. 22:25 Uhr zu Hause in [Gemeinde 2] gewesen sei und rund 18 Minuten später bereits in Oensingen Schüsse gehört worden seien, meinte der Beschuldigte 2, dies sei unmöglich und könne nicht sein (AS 754). Er habe nicht gewusst, dass F.___ bewaffnet nach Oensingen gefahren sei.