1.11 Anlässlich der obergerichtlichen Hauptverhandlung vom 12. Dezember 2016 wollte der Beschuldigte 1 von sich aus keine Stellungnahme zu den Ereignissen vom 5. Juli 2012 abgeben. Auf die Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt Alexander Kunz, ob er – in Abweichung zum forensischen Ergänzungsgutachten – ausschliesse, dass I.___ mit dem Sturmgewehr erschossen worden sei, gab der Beschuldigte 1 keine Antwort. Er könne und wolle sich hierzu nicht mehr äussern (vgl. separates Einvernahmeprotokoll und Audio-CD). 2. Aussagen des Beschuldigten 2 2.1 Die erste Einvernahme fand wenige Stunden nach der Tat durch die Staatsanwaltschaft und in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers statt (AS 715 ff.)