Sein Vater habe nicht geschossen. Er wurde im Rahmen dieser Befragung mit den folgenden Widersprüchen und Unklarheiten konfrontiert: - Wer von [Gemeinde 2] nach Oensingen zum Tatort gefahren sei? Er habe gesagt, sein Vater sei gefahren, während dieser gesagt habe, der Beschuldigte 1 sei gefahren. - Er sei sich sicher, dass sein Vater gefahren sei. Er wisse nicht, warum der sage, er (Beschuldigter 1) sei gefahren. - Er habe in der ersten Schilderung des Tatablaufs (AS 551, Befragung durch Staatsanwaltschaft am 6.7.2012) mit keinem Wort erwähnt, dass er mit der Pistole auf H.___ geschossen habe. – Keine Ahnung. Er habe es von Anfang an so gesagt, wie er es immer gesagt habe.